Berichts- und Informationspflichten für Hersteller
Berichts- und Meldepflichten nach §18 ElektroG / § 18 BattG / Artikel 2 Gesetz Abfallrahmenrichtlinie
ElektroG/WEEE
Die quantitativen Zielvorgaben nach §10 (3) und §22 (1) des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) müssen von Herstellern veröffentlicht werden (Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie – Änderung des ElektroG in Paragraph 18)
Das Gesetz zur Umsetzung der AbfRRL (Drucksache 88/20) sieht in Artikel 2 eine Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in § 18 vor. Demnach ist jährlich der Stand der Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 (3) und § 22 (1) ElektroG durch die Hersteller zu veröffentlichen.
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht die in Deutschland erreichten und an die EU-Kommission zu übermittelnden quantitativen Zielvorgaben jährlich auf seiner Internetseite. Zur Erfüllung der erweiterten Informationspflichten nach § 18 ElektroG können die Hersteller auf diese Veröffentlichung Bezug nehmen. Die jeweils aktuellste Veröffentlichung befindet sich hier: BMU: Daten zu Elektro- und Elektronikgeräten in Deutschland
Jeder Hersteller hat der Stiftung Elektro-Altgeräte Register jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 22 (3) ElektroG nach Gewicht zu melden. Zusätzlich hat jeder Hersteller jährlich bis zum 30. April folgende Mitteilungen zu machen:
- die von ihm je Geräteart und Kategorie im Kalenderjahr zurückgenommenen Altgeräte, für die keine Garantie nach § 7 (1) Satz 1 ElektoG erforderlich ist,
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten und recycelten Altgeräte,
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.
Die Zusammenführung dieser Daten und Informationen übernimmt die take-e-way GmbH jährlich für seine Hersteller. Die an die Stiftung Elektro-Altgeräte Register übermittelten Daten finden Sie hier:
| Gerätekategorie | Wiederverwendung | § 27, Abs. 1, Nr. 6 stoffliche Verwertung/ Recycling | Zur Wiederverwendung vorbereitete und recycelte Altgeräte | § 27, Abs. 1, Nr. 7 Verwertung (gesamt) "Verwertete Altgeräte" | § 27, Abs. 1, Nr. 8 Beseitigung | § 27, Abs. 1, Nr. 9 Export |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Kat. 1 - Wärmeüberträger | 0,07% | 81,23% | 81,31% | 99,33% | 0,60% | 0,00% |
| Kat. 2 - Bildschirmgeräte | 0,60% | 85,68% | 86,28% | 94,60% | 3,01% | 0,00% |
| Kat. 3 - Lampen | 0,00% | 94,10% | 94,10% | 94,10% | 5,90% | 0,00% |
| Kat. 3 - Gasentladungslampen | 0,00% | 94,10% | 94,10% | 94,10% | 5,90% | 0,00% |
| Kat. 4 - Großgeräte | 0,01% | 85,58% | 85,59% | 96,43% | 3,53% | 0,00% |
| Kat. 5 - Kleingeräte | 0,04% | 82,68% | 82,72% | 97,59% | 1,82% | 0,54% |
| Kat. 6 - Kleine Geräte der ITK | 0,05% | 82,44% | 82,49% | 97,89% | 1,90% | 0,16% |
Weitere Informationspflichten nach dem Elektronikgerätegesetz
Getrennte Erfassung von Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall geworden sind, werden als Altgeräte bezeichnet. Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Altgeräte gehören insbesondere nicht in den Hausmüll, sondern in spezielle Sammel- und Rückgabesysteme.
Batterien und Akkus
Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, im Regelfall vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen. Dies gilt nicht, soweit die Altgeräte bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgegeben und dort zum Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung von anderen Altgeräten separiert werden.
Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten können diese bei den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den von Herstellern oder Vertreibern im Sinne des ElektroG eingerichteten Rücknahmestellen abgeben. Ein Onlineverzeichnis der Sammel- und Rücknahmestellen finden Sie hier. Zu unserem Rücknahmesystem take-e-back gelangen Sie hier.
Hinweis zur Abfallvermeidung
Nach den Vorschriften der Richtlinie 2008/98/EU über Abfälle und ihrer Umsetzung in den Gesetzgebungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Maßnahmen der Abfallvermeidung grundsätzlich Vorrang vor Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. Als Maßnahmen der Abfallvermeidung kommen bei Elektro- und Elektronikgeräten insbesondere die Verlängerung ihrer Lebensdauer durch Reparatur defekter Geräte und die Veräußerung funktionstüchtiger gebrauchter Geräte anstelle ihrer Zuführung zur Entsorgung in Betracht. Weitere Informationen enthält das Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder.
Datenschutz-Hinweis
Altgeräte enthalten häufig sensible personenbezogene Daten. Dies gilt insbesondere für Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik wie Computer und Smartphones. Bitte beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse, dass für die Löschung der Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten jeder Endnutzer selbst verantwortlich ist.
Bedeutung des Symbols „durchgestrichene Mülltonne“
Das auf den Elektro- und Elektronikgeräten regelmäßig abgebildeten Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne weist darauf hin, dass das jeweilige Gerät am Ende seiner Lebensdauer getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu erfassen ist.
BattG
Rücknahme-, Kennzeichnungs- und Informationspflichten nach dem Batteriegesetz (BattG)
Getrennte Erfassung von Alt-Batterien
Möglichkeiten der Rückgabe von Batterien und Akkus
Rücknahmeverpflichtung der Hersteller oder deren Bevollmächtigte
Gemäß § 5 BattG sind Hersteller oder deren Bevollmächtigte verpflichtet, die von den Vertreibern, öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und freiwilligen Rücknahmestellen zurückgenommenen Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und zu behandeln und zu verwerten. Nicht verwertbare Altbatterien sind nach § 14 BattG zu beseitigen. Dies gilt auch für Geräte-Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung anfallen.
Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien oder deren Bevollmächtigte stellen die unentgeltliche Rücknahme, die Behandlung und Verwertung dadurch sicher, dass sie, sofern nicht anderslautend vereinbart, den Vertreibern für die von diesen zurückgenommenen Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien und den Behandlungseinrichtungen für die dort anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe anbieten und die zurückgenommenen Altbatterien verwerten.
Wir haben die take-e-way GmbH damit beauftragt, die Annahme und Verwertung unserer Industriealtbatterien durch zugelassene und zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu organisieren. Unserem Unternehmen ist es selbstverständlich, die gesetzlich erforderlichen finanziellen und organisatorischen Mittel zur Verfügung zu stellen, um unseren Rücknahmepflichten nachzukommen. Rücknahmestellen sowie die notwendigen Eckdaten zur Rücknahme erfahren Sie unter Tel. 040/ 750 687-0
Eine Verpflichtung der Vertreiber oder der Behandlungseinrichtungen zur Überlassung dieser Altbatterien an die Hersteller oder an deren Bevollmächtigte besteht nicht.
Informationspflichten nach Artikel 74 BattVO (EU) 2023/1542
Die Batterieverordnung legt Anforderungen fest, Endnutzer von Batterien zu informieren, damit diese ihren Beitrag zum Umweltschutz leisten können. Hinweise zur konkreten Ausgestaltung sind hier zusammengestellt:
1. Form der Bereitstellung von Informationen
Händler, die Batterien an Endnutzer abgeben, stellen für die Batteriekategorien, die sie anbieten oder angeboten haben. Informationen in ihren Verkaufsstellen und über Online-Plattformen aus. Sie achten dabei auf leichte Verständlichkeit und nutzen die Landessprache des Verkaufslandes.
Im stationären Handel werden die Informationen gemäß Nr. 2 dauerhaft, leicht zugänglich und deutlich sichtbar in den Verkaufsräumen ausgestellt. Zusätzliche Schrift- und Bildtafeln informieren im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms über die Möglichkeit, Batterien abgeben zu können und die Pflicht der Endnutzer, Batterien abzugeben. Ergänzend werden DIN A4-Bildtafeln mit dem von den Organisationen für Herstellerverantwortung entworfenen Sammelstellenlogo im Eingangsbereich des Verkaufsraums unmittelbar sichtbar platziert.
Im Onlinehandel bzw. bei Fernabsatzverträgen werden die Informationen gemäß Nr. 2, die Informationen über die Rückgabemöglichkeit an eigens eingerichteten Sammelstellen und die Pflicht der Endnutzer zur Rückgabe in den verwendeten Darstellungsmedien und auf der Internetseite schriftlich, bildlich, leicht auffindbar und dauerhaft bereitgestellt. Sie werden außerdem der Warensendung schriftlich beigefügt.
Hersteller, die keine Batterien an Endnutzer abgeben, stellen die Informationen gemäß Nr. 2 ihren Händlern zur Verfügung.
2. Inhaltliche Anforderungen an Informationen
Hersteller erstellen für jedes Batteriemodell Informationen, die folgende Hinweise umfassen:
- Möglichkeiten, um Batterieabfälle zu vermeiden
- Bewährte Vorgehensweisen und Empfehlungen für die Nutzung, um die Nutzungsphase zu verlängern
- Möglichkeiten, Batterien wiederzuverwenden, umzunutzen und wiederaufzuarbeiten
- Rolle der Endnutzer bzgl. der getrennten Sammlung, insbes. die Pflicht, Altbatterien vom Siedlungsabfall getrennt zu entsorgen
- Verfügbare Entsorgungsmöglichkeiten, insbesondere Rücknahme- und Sammelstellen, Zentren mit Wiederverwendungs-, Umnutzungs- und Aufbereitungszwecken und Behandlungseinrichtungen
- erforderliche Sicherheitsanweisungen für die Handhabung von Altbatterien, inkl. der Risiken von Lithiumbatterien und der Handhabung dieser
- Bedeutung der Kennzeichen und Symbole auf Batterien, auf deren Verpackungen und in den Begleitunterlagen
- Auswirkungen einer nicht sachgemäßen Entsorgung auf Umwelt, menschliche Gesundheit und Sicherheit von Personen infolge wilder Ablagerung oder über den Siedlungsabfall (Hausmüll)
- Sicherheits- und Schutzmaßnahmen für Lagerung, Beförderung, Behandlung und zum Brandschutz, auch am Arbeitsplatz
Zusätzlich werden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen für Lagerung, Beförderung, Behandlung, am Arbeitsplatz, zum Brandschutz sowie Demontageanleitungen für den Ausbau eingebauter Batterien erstellt und auf Verlangen Abfallbewirtschaftern zur Verfügung gestellt.
3. Umweltbeitrag des Herstellers an der Verkaufsstelle
Der vom Hersteller getragene Umweltbeitrag wird an der Verkaufsstelle einer neuen Batterie getrennt ausgewiesen und beläuft sich aktuell auf 0,55 EUR/kg.
Bedeutung des Symbols „durchgestrichene Mülltonne“ und der Kürzel Hg, Cd und Pb
Am Ende ihrer Lebensdauer dürfen nicht mehr gebrauchsfähige Batterien und Akkumulatoren nicht im Hausmüll entsorgt werden. Hierüber informiert das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne. Die ggf. unterhalb des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne aufgebrachten chemischen Zeichen Hg (Quecksilber), Cd (Cadmium) oder Pb (Blei) weisen auf enthaltene Inhaltsstoffe hin.
Sie haben Fragen zu diesem Thema? Rufen Sie gerne direkt bei unserer verantwortlichen Kollegin Christiane Ruder an: 040/750687-146!